Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tent Franchise GmbH
Teil A: Allgemeine Regelungen für sämtliche unserer Geschäfte
- Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
(2) Individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Angebote und Vertragsschluss, Vertragspartner
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Kostenvoranschläge, Werbeprospekte, die Website und sonstige Werbematerialien stellen jeweils eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Vertragspartner dar. Wir halten uns an unser Angebot für einen Zeitraum von 5 Tagen nach dem Datum der Angebotsabgabe gebunden. Angebote sowie Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(2) Mangels besonderer Vereinbarung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Vertragspartner erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen / digitalen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Vertragspartner ist ausschließlich diejenige natürliche oder juristische Person, die in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnet ist. Handelt ein Franchisenehmer als Vertragspartner, wird dieser in Angebot oder Auftragsbestätigung mit vollständiger Firma, Anschrift und Kontaktdaten benannt. Ist dort die Tent Franchise GmbH als Vertragspartner bezeichnet, kommt der Vertrag mit uns zustande.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(5) Die vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Veränderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder anderer Gebühren oder Abgaben werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erfüllung vier Monate überschreitet.
- Versand
(1) Erfolgt nach dem Vertrag eine Versendung oder ein Transport der Ware oder Mietsache, trägt der Vertragspartner die hierfür vereinbarten Versand-, Transport-, Be- und Entladekosten sowie sonstigen Nebenkosten. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gilt dies nur, soweit diese Kosten vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen oder individuell vereinbart wurden.
(2) Die Versand- oder Transportart richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, wählen wir eine nach Art, Umfang und Zweck der Lieferung angemessene Versand- oder Transportart aus. Wünsche des Vertragspartners zu einer bestimmten Versand- oder Transportart werden berücksichtigt, soweit sie rechtzeitig mitgeteilt werden und uns zumutbar sind; dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Vertragspartner, soweit dies vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig ist.
(3) Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgt der Versand oder Transport auf Rechnung des Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners ab.
(4) Gegenüber Verbrauchern tragen wir die Transportgefahr bis zur Übergabe der Ware oder Mietsache an den Verbraucher oder an eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person. Beauftragt der Verbraucher den Frachtführer, Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person selbst und haben wir dem Verbraucher diese Person zuvor nicht benannt, geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften bereits mit der Übergabe an diese Person über.
- Gefahrtragung
(1) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abholung an dem von uns benannten Lager- oder Leistungsort oder durch Lieferung an den vereinbarten Bestimmungsort. Liefer- und Leistungsfristen sind gewahrt, wenn wir den Vertragsgegenstand innerhalb der Frist am vereinbarten Leistungsort bereitgestellt oder – soweit Versand oder Transport durch uns geschuldet ist – ordnungsgemäß zum Versand oder Transport übergeben haben.
(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei vereinbarter Abholung mit der Anzeige der Bereitstellung und bei Versendung oder Transport mit der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versand- oder Transportkosten übernehmen oder den Transport organisieren.
(3) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe der Ware oder Mietsache an den Verbraucher oder an eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr bereits mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über, wenn der Verbraucher diese Person selbst beauftragt hat und wir ihm diese Person zuvor nicht benannt haben.
(4) Gesetzliche Rechte des Vertragspartners bei Lieferverzug, Mängeln, Verlust oder Beschädigung des Vertragsgegenstandes bleiben unberührt.
- Abweichungen
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind zulässig, wenn sie unserem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Das ist insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen im Hinblick auf Qualität, technische Beschaffenheit, Farbe, Gewicht, Maß- und Stückzahl der Fall.
- Teillieferungen und Lieferfristen; Rücktritt
(1) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte und stellen keinen Mangel im Rechtssinne dar.
(2) Die Lieferfristen stellen ungefähre Angaben dar, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet oder individuell als feste Liefertermine vereinbart werden. Die avisierten Lieferfristen sind je nach Art des Vertrages und der Produktgruppe verschieden und ergeben sich aus unseren jeweiligen Auftragsbestätigungen. Sie stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung sowie gesetzlicher, behördlicher und sonstiger anwendbarer Vorschriften.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (insbesondere wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung oder bei höherer Gewalt,
wie z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4) Für den Eintritt unseres Verzuges ist stets eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die Rechte des Vertragspartners gem. der übrigen Ziffern dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- Rücktritt durch uns
(1) Sofern ein Rücktrittsrecht mit dem Vertragspartner vereinbart wurde, können auch wir zu denselben Bedingungen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
(2) Leistet der Vertragspartner eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von uns hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner sind wir vom Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(a) höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung unmöglich machen;
(b) der Vertrag vom Vertragspartner unter Irreführung oder falschen Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen geschlossen wurde; wesentlich kann dabei unter anderem die Identität des Vertragspartners, die Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein;
(c) wir begründeten Anlass zur Annahme haben, dass die Durchführung des Vertrages unsere Sicherheit oder unser Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies unserem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich zuzurechnen ist;
(d) der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzwidrig ist;
(e) ein Verstoß gegen das Untervermietungsverbot (siehe unten Teil B) vorliegt.
- Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.
(5) Gesetzliche Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt, Minderung oder Selbstvornahme bleiben unberührt, soweit sie nach diesen AGB nicht wirksam eingeschränkt sind.
- Rechnung und Zahlung
(1) Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar.
(2) Wir sind zur Vorkasse und zur Berechnung von Abschlagszahlungen berechtigt.
(3) Bei Verzug schuldet der Vertragspartner die gesetzlichen Verzugszinsen.
- Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Vertragspartner kann gegen unsere Forderungen mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, mit Forderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.
- Schadenspauschale
Verletzt der Vertragspartner schuldhaft eine vertragliche Pflicht und können wir deshalb Schadensersatz verlangen, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden konkret geltend zu machen. Soweit wir statt eines konkreten Schadens eine pauschale Entschädigung verlangen, beträgt diese 25 % der vereinbarten Nettovergütung, sofern nicht in den besonderen Regelungen dieser AGB eine speziellere Stornierungs- oder Schadensregelung vorgesehen ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware oder Abnahme bzw. Beendigung der Leistung, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten ferner uneingeschränkt für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Rückgriffsansprüchen.
- Abtretung
Wir sind berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner an Dritte abzutreten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit die Abtretung für den Vertragspartner zumutbar ist und seine Rechtsstellung dadurch nicht wesentlich verschlechtert wird. Einwendungen und Einreden, die dem Vertragspartner gegenüber uns zustehen, bleiben auch gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Vertragspartner kein Verbraucher ist, gilt: Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und für alle Zahlungen ist 40789 Monheim am Rhein. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist 40789 Monheim am Rhein. Wir können den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
- Rechtswahl
Für alle Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen davon unberührt.
Teil B: Besondere Regelungen zur Miete
- Beginn und Ende des Mietverhältnisses; Rückgabe
Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, gilt folgendes:
(1) Die Miete beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Mietsache bei uns und endet mit dem Tag der Rückgabe, frühestens jedoch am vereinbarten Mietende, vorbehaltlich einer berechtigten vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund.
(2) Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Dabei werden Samstage, Sonntage und am Einsatzort geltende gesetzliche Feiertage mitgezählt. Angefangene Tage zählen voll.
(3) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an uns zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Vertragspartner uns jeden daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche uns für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
- Gerätesicherung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsachen bis längstens 48 Stunden nach Veranstaltungsende gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Danach haftet er nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner hat eine entsprechende Versicherung vorzuhalten, die eine ausreichende Deckungssumme vorhält, und die er uns auf Verlangen nachzuweisen hat.
- Gebrauch der Mietsache, Zuwegung, Gebrauchshinweise, Untervermietung
(1) Die Mietsachen sind unser Eigentum. Der Vertragspartner hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und unsere Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen (bzw. in Ermangelung solcher diejenigen des Herstellers) zu befolgen.
(2) Der Aufbauort für die gemieteten Zelte und andere Mietsachen muss zum Aufbautermin komplett frei und eben sowie von Unrat, Schnee und Eis befreit sein. Am und unter dem Aufbauort dürfen keine Kabel, Kabelschächte, Rohre, Tanks oder andere verborgene oder unterirdische Gefahren vorhanden sein, da die Zelte durch 1m lange Erdnägel oder Erdanker, die in den Boden gerammt werden, verankert werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, derartige Gefahren bei den dafür zuständigen Stellen zu erfragen und uns darüber vor dem Aufbau zu informieren.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Zuwegung zum Aufbauort zu ermöglichen und zu beschreiben. Wir halten uns an die ausgewiesenen Flächen und Wege. Wir haften nicht für Geländeschäden durch Fahrzeuge und Personen, wenn und soweit wir uns an die ausgewiesenen Flächen und Wege gehalten haben. Die Wiederherstellung von solchen Flächen und Wegen geht zu Lasten des Vertragspartners. Das gilt im Besonderen für die Befestigungspunkte der Spannzelte.
(4) Wenn die gemieteten Zelte nicht auf Rasen aufgebaut werden können, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns dies bis spätestens eine Woche vor dem Aufbautermin mitzuteilen.
(5) Es ist verboten, unter oder in Abstand von weniger als einem Meter von der Zelt-Außenhaut Hitzequellen zu betreiben. Als Hitzequellen gelten auch Heizstrahler, Barbecues, Kochtöpfe, Fackeln, Feuer mit Kohle, Gas oder Holz oder ähnliches. Zur Vermeidung von Beschädigungen und Unfälle beim Betrieb derartiger Geräte im Zusammenhang mit unseren Zelten dürfen derartige Geräte ausschließlich über uns hinzugemietet und nur von uns aufgestellt werden.
(6) Zum Erwärmen der Zelte ist der Vertragspartner verpflichtet, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und ausschließlich die von uns schriftlich (Textform ist ausreichend) genehmigten Geräte zu verwenden.
(7) Ein Beleuchten der Zelte darf nur mit elektrisch geerdeten und von uns genehmigten Lichtquellen erfolgen.
(8) Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Der Anstrich von Gerüstteilen sowie die Nutzung von Klebeband an den Planen, Gerüstteilen und Fußböden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Vertragspartner.
(9) Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannung lockern oder lösen, so ist der
Vertragspartner verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm oder Unwettergefahr hat der Vertragspartner oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das/ die Zelt/e notfalls von Personen räumen zu lassen.
(10) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Vertragspartner hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Vertragspartner ermöglicht uns die jederzeitige Überprüfung der Mietsache.
- 4. Auf- und Abbau/Wartungsarbeiten
(1) Die Auf- und Abbautermine werden im Vertrag (Auftragsbestätigung) festgelegt. Der Auf- und Abbau wird von uns durchgeführt.
(2) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau nicht zu dem vereinbarten Termin durchführbar sein, so kann der Vertragspartner daraus keine Ansprüche geltend machen, außer, wir hätten dies zu vertreten.
(3) Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelte erforderlichen Wartungsarbeiten sind vom Vertragspartner auf seine Kosten durchzuführen.
(4) Bei Zelten, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Vertragspartner bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen.
- Besonderheiten am Lieferort und Stromanforderung
(1) Über Besonderheiten bezüglich des Lieferorts (beispielsweise Baustellen, lange Wege, Treppen über mehrere Etagen, zu schmale oder zu niedrige Einfahrten (schmaler als 2,70m oder niedriger als 4,0m), Gefälle ab 3%, nicht funktionierende Fahrstühle etc.) hat der Vertragspartner uns vor der Bestellung zu informieren. Dies gilt insbesondere für die nötigen Voraussetzungen, um die Mietsachen aufzustellen und zu betreiben. Der Lieferort muss 48 Std. vor und nach der Veranstaltung für unsere Mitarbeiter erreichbar sein, um die Mietsachen aufzustellen und abzuholen. Der Lieferort muss für Fahrzeuge mit einer Höhe von 4,0m erreichbar sein.
(2) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass jeweils zwei abgesicherte Schuko-Steckdosen (230 Volt × 16 Ampere) mit intaktem Nullleiter in maximal 25 Metern Entfernung vom Aufstellort vorhanden sind. Die Stromversorgung muss für 48 Std. vor und nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen und darf nicht durch den Vertragspartner in Eigenregie getrennt werden.
(3) Der Vertragspartner muss unseren Mitarbeitern ein WC und einen Trinkwasseranschluss zur Verfügung stellen. Kann der Vertragspartner dies nicht sicherstellen und kann aus diesem Grunde die Mietsache nicht oder später aufgestellt / betrieben werden, kann der Vertragspartner hieraus keine Rechte ableiten. Der Vertragspartner haftet uns für Schäden die daraus entstehen, dass diese Anforderungen nicht eingehalten werden.
(4) Bei Nichtbeachtung der vorstehend genannten Anforderungen durch den Vertragspartner ist es uns gestattet, die geschuldete Leistung angemessen anzupassen. Ist dies nicht ohne Gefährdung des Vertragszwecks oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind wir berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, ohne dass dadurch der Vergütungsanspruch entfiele. Wir haben uns aber ersparte Aufwendungen und einen tatsächlich anderweitig erwirtschafteten Gewinn anrechnen zu lassen, gleichfalls einen solchen, den wir schuldhaft zu erwirtschaften unterlassen. Die Beweislast hierfür liegt beim Vertragspartner.
- Übergabe und Prüfbuch
(1) Die laut der jeweils gültigen Landesbauordnung und / oder sonstigen anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Vertragspartner bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an ihn stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellen wir zur Verfügung, solange und soweit erforderlich. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Für welche Zelte ein Prüfbuch notwendig ist, ist im Angebot festgeschrieben.
(2) Das Prüfbuch verbleibt während des Mietzeitraums beim Vertragspartner, der es gegen Verlust und Beschädigung zu sichern hat. Im Falle von Verlust oder Beschädigung hat der Vertragspartner sämtliche Kosten für die Wiederbeschaffung zu tragen. Dies beinhaltet auch Botengänge, TÜV-Gebühren, Transport, etc. Wir weisen darauf hin, dass allein das Prüfbuch den Betrag von ca. 3.000,00 € kostet.
(3) Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Vertragspartner zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion als solche betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Vertragspartner anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Vertragspartner zu tragen.
(4) Der Vertragspartner bestätigt bei Übergabe den äußerlich erkennbaren Zustand der fertigen Konstruktion. Offensichtliche Mängel oder Abweichungen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung im Rahmen der Übergabe erkennbar sind, sind unverzüglich bei Übergabe, spätestens jedoch vor Ingebrauchnahme, anzuzeigen. Später erkennbare oder verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, insbesondere bei nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit, bleiben unberührt.
- Gewährleistung
Wir haften für den vertragsgemäßen und zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache bei Übergabe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist. Die Regelungen in Teil A Ziffer 8 dieser AGB bleiben unberührt.
(1) Weist die Mietsache bei Übergabe einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert, werden wir den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder dem Vertragspartner eine mangelfreie oder gleichwertige Ersatzmietsache zur Verfügung stellen. Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zur angemessenen Minderung der Miete für die Dauer und den Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung bleibt unberührt.
(2) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels der Mietsache bestehen nur nach Maßgabe von Teil A Ziffer 8 dieser AGB sowie der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen.
(3) Eine vollständige Wasserdichtheit von Dach- und Seitenverkleidungen aus Zeltmaterial wird nicht geschuldet, soweit dies aufgrund der Bauart, der verwendeten Materialien oder der Witterungsverhältnisse technisch oder handelsüblich nicht erwartet werden kann und die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Insbesondere haften wir nicht für die bauartbedingte Dichtigkeit von Dachrinnensystemen und Verbindungselementen. Unberührt bleiben Ansprüche des Vertragspartners wegen von uns zu vertretender Montage-, Konstruktions- oder Materialmängel.
(4) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einer übernommenen Garantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen beruhen. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach Teil A Ziffer 8 dieser AGB.
- Haftung des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat die Mietsache während der Mietzeit sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung sowie unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Er haftet für Schäden, Verlust oder Verschlechterungen der Mietsache, soweit diese auf einer von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder Personen aus seinem Verantwortungsbereich zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen trägt der Vertragspartner darüber hinaus das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung während der Mietzeit, soweit der Schaden nicht von uns zu vertreten ist und soweit gesetzlich zulässig. Im Falle eines von dem Vertragspartner zu vertretenden Totalschadens ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Rücktritt des Vertragspartners
(1) Storniert der Vertragspartner den Mietvertrag vor Mietbeginn oder tritt er ohne gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrund vom Vertrag zurück, ohne dass wir die Stornierung oder den Rücktritt zu vertreten haben, können wir nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Vertragspartners bleiben unberührt.
- Bei einer Stornierung bis acht Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn beträgt die pauschale Entschädigung 50 % der vereinbarten Nettovergütung.
- Bei einer Stornierung nach Ablauf der Frist gemäß lit. a beträgt die pauschale Entschädigung 100 % der vereinbarten Nettovergütung.
- Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Bereits entstandene, nicht mehr stornierbare oder nicht vermeidbare Kosten für Leistungen Dritter können zusätzlich geltend gemacht werden, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind und wir sie nachweisen.
- Wir müssen uns ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus anderweitiger Verwendung der Mietsache oder unserer Arbeitskraft anrechnen lassen.
(2) Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Frist bei uns eingegangen sein.
Teil C: Besondere Regelungen zum Kauf
- Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises einschließlich etwaiger Versandkosten und sonstiger im Zusammenhang mit dem konkreten Kaufvertrag geschuldeter Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gilt dieser Eigentumsvorbehalt nur zur Sicherung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag über die gelieferte Ware.
(2) Ist der Vertragspartner Verbraucher, darf er die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, sowie Beschädigungen oder Verlust der Ware hat der Vertragspartner uns unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers, insbesondere seine Rechte wegen Mängeln der Ware, bleiben unberührt.
(3) Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unser Eigentum.
(4) Der Unternehmer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Unternehmer neben uns ermächtigt.
(5) Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt einer dieser Fälle vor, können wir verlangen, dass der Unternehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(6) Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zum Wert der anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, hat der Vertragspartner uns unverzüglich mitzuteilen und uns die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Gewährleistung und Haftung
Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, gelten die nachfolgenden Absätze.
(1) Es gilt § 377 HGB. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass der Vertragspartner seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf erkennbare Mängel, Falschlieferungen sowie Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang der Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach ihrer Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Anzeige bei uns. Gesetzliche Rechte des Vertragspartners bleiben unberührt, soweit § 377 HGB nicht eingreift oder zwingende Vorschriften entgegenstehen.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir zunächst ausschließlich Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung (Ersatzlieferung) fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(3) Der Vertragspartner hat erkennbare Transportschäden, Fehlmengen oder sonstige Unregelmäßigkeiten bei Ablieferung nach Möglichkeit auf den Transportpapieren vermerken zu lassen und uns unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Mitwirkung schuldhaft und können wir deshalb Ersatzansprüche gegen den Transporteur oder Dritte nicht oder nur erschwert geltend machen, kann sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Gewährleistungsrechte wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
(4) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Rückgriffsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.








